§ 118 BVergGVS 2012 Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang römisch VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den §§ 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den Paragraphen 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.
  3. (1)Absatz eins,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den Paragraphen 42, 43, 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.
  4. (32)Absatz 32,Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen giltgelten die §§ 41 und 42b.Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt Paragraphgelten die Paragraphen 41 und 42 b,

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsBekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang römisch VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den §§ 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den Paragraphen 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.
  3. (1)Absatz eins,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den Paragraphen 42, 43, 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.
  4. (32)Absatz 32,Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen giltgelten die §§ 41 und 42b.Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt Paragraphgelten die Paragraphen 41 und 42 b,

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