§ 36 BVergGVS 2012 Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesministerder Bundesministerin für Digitalisierung und WirtschaftsstandortJustiz zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr im Oberschwellenbereich vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), sowie
    2. 1.Ziffer einsdie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, sowiedie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 Sitzung eins, , sowie
    3. 2.Ziffer 2Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß § 25.Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß Paragraph 25,
  3. (3)Absatz 3,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesministerder Bundesministerin für Digitalisierung und WirtschaftsstandortJustiz zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr im Oberschwellenbereich vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), sowie
    2. 1.Ziffer einsdie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, sowiedie Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 Sitzung eins, , sowie
    3. 2.Ziffer 2Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß § 25.Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß Paragraph 25,
  3. (3)Absatz 3,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.

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