§ 30 BVergGVS 2012 Vergabe von Aufträgen

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern der geschätzte Auftragswert den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen gemäß § 47 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung mit den in Anhang VIII Teil A angeführten Angaben gemäß § 47 Abs. 2 ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 25 bzw. 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.Sofern der geschätzte Auftragswert den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 3 zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung mit den in Anhang römisch VIIIacht Teil A angeführten Angaben gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 25, bzw. 31 Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Abs. 1 gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 16, die §§ 4 bis 17, 18 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 35 Abs. 1 und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 3 bis 9.Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Absatz eins, gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 16,, die Paragraphen 4 bis 17, 18 Absatz eins bis 3 und 5, 19, 35 Absatz eins und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 3 bis 9.,
  3. (3)Absatz 3,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.
  5. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 6, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wennDer Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 6,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn auf Grund der in § 25 Z 3, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.wenn auf Grund der in Paragraph 25, Ziffer 3,, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.
  6. (6)Absatz 6,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und beträgt sieben Tage.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat entweder die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder bekannt zu machen oder unmittelbar den Widerruf zu erklären.
    1. 1.Ziffer einsDie Widerrufsentscheidung ist, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und beträgt sieben Tage. Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der unmittelbaren Erklärung des Widerrufes hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Der Auftraggeber hat die Vergabe eines Auftrages in einem Verfahren gemäß Abs. 1 spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung gemäß § 47 Abs. 2 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:Der Auftraggeber hat die Vergabe eines Auftrages in einem Verfahren gemäß Absatz eins, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf eine allfällige Bekanntmachung gemäß Abs. 1;Hinweis auf eine allfällige Bekanntmachung gemäß Absatz eins ,;,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Auftragsgegenstandes;
    4. 4.Ziffer 4Gesamtpreis.
  9. (9)Absatz 9,Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß § 112 anzufertigen.Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß Paragraph 112, anzufertigen.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern der geschätzte Auftragswert den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen gemäß § 47 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung mit den in Anhang VIII Teil A angeführten Angaben gemäß § 47 Abs. 2 ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 25 bzw. 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.Sofern der geschätzte Auftragswert den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 3 zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung mit den in Anhang römisch VIIIacht Teil A angeführten Angaben gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 25, bzw. 31 Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Abs. 1 gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 16, die §§ 4 bis 17, 18 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 35 Abs. 1 und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 3 bis 9.Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Absatz eins, gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 16,, die Paragraphen 4 bis 17, 18 Absatz eins bis 3 und 5, 19, 35 Absatz eins und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 3 bis 9.,
  3. (3)Absatz 3,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4,Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.
  5. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 6, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wennDer Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 6,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn auf Grund der in § 25 Z 3, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.wenn auf Grund der in Paragraph 25, Ziffer 3,, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.
  6. (6)Absatz 6,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und beträgt sieben Tage.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat entweder die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder bekannt zu machen oder unmittelbar den Widerruf zu erklären.
    1. 1.Ziffer einsDie Widerrufsentscheidung ist, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und beträgt sieben Tage. Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der unmittelbaren Erklärung des Widerrufes hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Der Auftraggeber hat die Vergabe eines Auftrages in einem Verfahren gemäß Abs. 1 spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung gemäß § 47 Abs. 2 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:Der Auftraggeber hat die Vergabe eines Auftrages in einem Verfahren gemäß Absatz eins, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsHinweis auf eine allfällige Bekanntmachung gemäß Abs. 1;Hinweis auf eine allfällige Bekanntmachung gemäß Absatz eins ,;,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Auftragsgegenstandes;
    4. 4.Ziffer 4Gesamtpreis.
  9. (9)Absatz 9,Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß § 112 anzufertigen.Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß Paragraph 112, anzufertigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten