§ 16 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 16 GSV (1weggefallen) Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die Produktion einzubringenseit 21.04.2018 weggefallen. Der Antrag hat zu umfassen:

1.

Die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

2.

die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;

3.

die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;

4.

die technischen Unterlagen zu dem genehmigten Baumuster, wie etwa die technische Dokumentation, und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.

(2) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:

1.

Der Qualitätsziele, der Organisationsstruktur sowie der Verantwortsbereiche der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;

2.

der Herstellungsverfahren, der angewendeten Qualitätskontrolltechniken, Qualitätssicherungstechniken und systematischen Maßnahmen;

3.

der vor, während und nach der Herstellung ausgeführten Prüfungen und Versuche sowie ihrer Häufigkeit;

4.

der Mittel zur Überwachung, damit die erforderliche Produktqualität erreicht wird und damit das Qualitätssicherungssystem effektiv angewendet wird.

(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.

(4) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.

(5) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.

(6) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 16 GSV (1weggefallen) Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die Produktion einzubringenseit 21.04.2018 weggefallen. Der Antrag hat zu umfassen:

1.

Die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

2.

die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;

3.

die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;

4.

die technischen Unterlagen zu dem genehmigten Baumuster, wie etwa die technische Dokumentation, und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.

(2) Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:

1.

Der Qualitätsziele, der Organisationsstruktur sowie der Verantwortsbereiche der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;

2.

der Herstellungsverfahren, der angewendeten Qualitätskontrolltechniken, Qualitätssicherungstechniken und systematischen Maßnahmen;

3.

der vor, während und nach der Herstellung ausgeführten Prüfungen und Versuche sowie ihrer Häufigkeit;

4.

der Mittel zur Überwachung, damit die erforderliche Produktqualität erreicht wird und damit das Qualitätssicherungssystem effektiv angewendet wird.

(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.

(4) Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.

(5) Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.

(6) Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.

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