§ 15 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 15 GSV (1weggefallen) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß § 16 genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Produktion verfügtseit 21.04.2018 weggefallen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter

1.

eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und

2.

auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß § 17 verantwortlich ist, beizufügen ist.

(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.

(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 15 GSV (1weggefallen) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß § 16 genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Produktion verfügtseit 21.04.2018 weggefallen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter

1.

eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und

2.

auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß § 17 verantwortlich ist, beizufügen ist.

(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.

(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

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