§ 21 GKaG Anrechnungsbetrag

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten KalendermonatFür Anrechnungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH,gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,5 vH,
    2. 12.Ziffer eins2gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 4 bis 3a 0,5und Z 6 10 vH undgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,54 und Ziffer 6, 10 vH und
    3. 23.Ziffer 23gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10lit. d 5 vHgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, 10Litera d, 5 vH
    der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
  2. (2)Absatz 2Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
  4. (4)Absatz 4Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Für Anrechnungen nach Paragraph 20, Ziffer eins und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigen. Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 08.07.2021 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz einsFür Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten KalendermonatFür Anrechnungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH,gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,5 vH,
    2. 12.Ziffer eins2gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 4 bis 3a 0,5und Z 6 10 vH undgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,54 und Ziffer 6, 10 vH und
    3. 23.Ziffer 23gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10lit. d 5 vHgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, 10Litera d, 5 vH
    der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
  2. (2)Absatz 2Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
  4. (4)Absatz 4Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Für Anrechnungen nach Paragraph 20, Ziffer eins und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigen. Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

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