(1) Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
1. | gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH und | |||||||||
2. | gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH | |||||||||
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst. |
(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
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