§ 276e ASVG Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 67 ist entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 67 ist entsprechend anzuwenden.

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