§ 276e ASVG Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 276e ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 276e ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 276e ASVG


Entscheidungen zu § 276e ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 276e ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 276e ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 276d ASVG
§ 276f ASVG