§ 2 PBStV Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für für die Prüfung

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers

60 Euro,

2.

a) eines Taxis,

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c)

eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e)

eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

65 Euro,

3.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg

95 Euro,

4.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e)

Gelenkkraftfahrzeuges

105 Euro,

5.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg

121 Euro,

6.

eines Omnibusses

105 Euro,

7.

eines

a)

Anhängers mit einer höchsten zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b)

Kraftrades

20 Euro,

8.a)

eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b)

eines Sonderanhängers oder

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

40 Euro,

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges

3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

oder Anhängers ...................................... 37 Euro,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,

5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,

6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) eines Kraftrades ................................. 15 Euro,

8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967§ 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,

2. der Wirksamkeit der Teile und

Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für

seinen Betrieb und die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern ..................................... 7 f,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro

pro Achse,

höchstens jedoch ................................ 73 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

10 Euro,

2.

des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a)

Krafträdern

10 Euro,

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

nicht mehr als 3 500 kg

40 Euro,

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

mehr als 3 500 kg

25 Euro pro Achse,

höchstens

jedoch

120 Euro

pro

Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.03.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2010

(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für für die Prüfung

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers

60 Euro,

2.

a) eines Taxis,

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c)

eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e)

eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

65 Euro,

3.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg

95 Euro,

4.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e)

Gelenkkraftfahrzeuges

105 Euro,

5.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg

121 Euro,

6.

eines Omnibusses

105 Euro,

7.

eines

a)

Anhängers mit einer höchsten zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b)

Kraftrades

20 Euro,

8.a)

eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b)

eines Sonderanhängers oder

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

40 Euro,

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges

3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

oder Anhängers ...................................... 37 Euro,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,

5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,

6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) eines Kraftrades ................................. 15 Euro,

8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967§ 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,

2. der Wirksamkeit der Teile und

Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für

seinen Betrieb und die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern ..................................... 7 f,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro

pro Achse,

höchstens jedoch ................................ 73 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

10 Euro,

2.

des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a)

Krafträdern

10 Euro,

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

nicht mehr als 3 500 kg

40 Euro,

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

mehr als 3 500 kg

25 Euro pro Achse,

höchstens

jedoch

120 Euro

pro

Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

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