§ 2 PBStV Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers

60 Euro,

2.

a) eines Taxis,

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c)

eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e)

eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

65 Euro,

3.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg

95 Euro,

4.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e)

Gelenkkraftfahrzeuges

105 Euro,

5.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg

121 Euro,

6.

eines Omnibusses

105 Euro,

7.

eines

a)

Anhängers mit einer höchsten zulässigen

Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b)

Kraftrades

20 Euro,

8.a)

eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b)

eines Sonderanhängers oder

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

40 Euro,

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges

3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

10 Euro,

2.

des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a)

Krafträdern

10 Euro,

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

nicht mehr als 3 500 kg

40 Euro,

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von

mehr als 3 500 kg

25 Euro pro Achse,

höchstens

jedoch

120 Euro

pro

Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.04.2010 bis 31.12.9999
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