§ 8 PBStV Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1

integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2

Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3

geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 2,30 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 PBStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 PBStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 PBStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 PBStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 PBStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 PBStV
§ 9 PBStV