§ 22 Ozon-MKV Jahresbericht

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß Paragraphen 2,, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß Paragraph eins, endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfallsDer Jahresbericht gemäß Absatz eins, hat jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsden Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
    2. 2.Ziffer 2Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlichmit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
    3. 3.Ziffer 3Überschreitungen
      1. a)Litera ader langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
      2. b)Litera bder Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlichmit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
    4. 4.Ziffer 4einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahreeinen Vergleich der Überschreitungen gemäß Ziffer 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre
    zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang römisch III Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß Paragraphen 2,, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß Paragraph eins, endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfallsDer Jahresbericht gemäß Absatz eins, hat jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsden Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
    2. 2.Ziffer 2Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes einschließlichmit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
    3. 3.Ziffer 3Überschreitungen
      1. a)Litera ader langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
      2. b)Litera bder Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum einschließlichmit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
    4. 4.Ziffer 4einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahreeinen Vergleich der Überschreitungen gemäß Ziffer 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre
    zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.Das Umweltbundesamt hat außerdem die weiteren in der Tabelle im Anhang römisch III Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2002/3/EG genannten Informationen anzugeben. Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

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