§ 2 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:

1.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,

b)

Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,

c)

Burgenland in Eisenstadt;

2.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;

3.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,

b)

Salzburg am Haunsberg, Salzburg Lehener Park und St. Koloman;

4.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,

b)

Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;

5.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;

6.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;

7.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

a)

Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,

b)

Tirol im Raum Lienz;

8.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in Tamsweg,

b)

Steiermark auf der Grebenzen.

In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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