§ 3 Ozon-MKV Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

Stand vor dem 08.04.2021

In Kraft vom 28.02.2004 bis 08.04.2021

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

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