§ 7 RLV 2013 Zwischenergebniseliminierung

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.

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