§ 7 RLV 2013 Zwischenergebniseliminierung

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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