§ 5 RLV 2013 Konsolidierung der Abschlussrechnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten