§ 13 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
  3. (4)Absatz 4Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 46 Z 4, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 46, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

  4. (5)Absatz 5Gebühren gemäß Abs. 1 und 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.Gebühren gemäß Absatz eins und 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebeihierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
  3. (4)Absatz 4Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 46 Z 4, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 46, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

  4. (5)Absatz 5Gebühren gemäß Abs. 1 und 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.Gebühren gemäß Absatz eins und 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

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