§ 4 StiftEG

Stiftungseingangssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG)für Großbetriebe zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2020

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG)für Großbetriebe zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

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