§ 109 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31§ 109 AlkStG), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.

(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.

(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat

1.

das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,

2.

die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2021
(1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31§ 109 AlkStG), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.

(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.

(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat

1.

das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,

2.

die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

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