§ 6 FSG-VBV Kennzeichnung der Fahrzeuge

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2020 bis 31.12.9999

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17 in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauemblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift L 17 hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.

Stand vor dem 02.03.2020

In Kraft vom 21.12.2013 bis 02.03.2020

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17 in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauemblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift L 17 hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.

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