§ 5 InvFG 2011 Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Absatz 2, genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
    1. 1.Ziffer einsDie Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
      1. a)Litera aAnlageverwaltung;
      2. b)Litera bAdministrative Tätigkeiten,
        1. aa)Sub-Litera, a, agesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKundenanfragen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cBewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
        4. dd)Sub-Litera, d, dÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
        5. ee)Sub-Litera, e, eFührung des Anteilinhaberregisters,
        6. ff)Sub-Litera, f, fGewinnausschüttung,
        7. gg)Sub-Litera, g, gAusgabe und Rücknahme von Anteilen,
        8. hh)Sub-Litera, h, hKontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
        9. ii)Sub-Litera, i, iFührung von Aufzeichnungen;
      3. c)Litera cVertrieb;
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
    3. 3.Ziffer 3zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EUin § 1 Z 7 WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang römischin Paragraph eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, Ziffer 7, WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018);
    4. 4.Ziffer 4folgende Nebentätigkeiten:
      1. a)Litera aAnlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
      2. b)Litera bVerwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.;
      3. c)Litera cAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
      4. d)Litera djede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß § 5 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß Paragraph 5, verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
    5. 5.Ziffer 5Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.
  3. (3)Absatz 3Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
  4. (4)Absatz 4Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.Die unter Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

  5. (3)Absatz 3,Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 11.12.2021 bis 28.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Absatz 2, genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
    1. 1.Ziffer einsDie Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
      1. a)Litera aAnlageverwaltung;
      2. b)Litera bAdministrative Tätigkeiten,
        1. aa)Sub-Litera, a, agesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bKundenanfragen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cBewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
        4. dd)Sub-Litera, d, dÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
        5. ee)Sub-Litera, e, eFührung des Anteilinhaberregisters,
        6. ff)Sub-Litera, f, fGewinnausschüttung,
        7. gg)Sub-Litera, g, gAusgabe und Rücknahme von Anteilen,
        8. hh)Sub-Litera, h, hKontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
        9. ii)Sub-Litera, i, iFührung von Aufzeichnungen;
      3. c)Litera cVertrieb;
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
    3. 3.Ziffer 3zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EUin § 1 Z 7 WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang römischin Paragraph eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, Ziffer 7, WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018);
    4. 4.Ziffer 4folgende Nebentätigkeiten:
      1. a)Litera aAnlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
      2. b)Litera bVerwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.;
      3. c)Litera cAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
      4. d)Litera djede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß § 5 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß Paragraph 5, verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
    5. 5.Ziffer 5Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.
  3. (3)Absatz 3Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
  4. (4)Absatz 4Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.Die unter Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

  5. (3)Absatz 3,Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

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