§ 64 AMD-G Verwaltungsstrafbestimmungen

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

2.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

3.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

4.

der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

5.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder

6.

der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

2.

keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

3.

die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

4.

den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,

5.

einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,

6.

einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,

7.

einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,

8.

der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder

9.

den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltetals Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich isterleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitungals Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmtals Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienstals Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (§ 9 Abs. 1Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) entgegen § 9 Abs. 7 ausländischer Mediendiensteanbieter oder § 63 Abs. 4 Z 2 Radioveranstalter bereitstellt oder Abs. 5 anbietetdies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder

4.

entgegen einer gemäß § 56 in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oderzu bewirken.

5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 13.04.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 13.04.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9,

2.

der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4,

3.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11,

4.

der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

5.

der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder

6.

der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,

2.

keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht,

3.

die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

4.

den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt,

5.

einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt,

6.

einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt,

7.

einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht,

8.

der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder

9.

den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4.

entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder

5.

als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union

1.

Fernsehen ohne Zulassung veranstaltetals Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich isterleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

2.

eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitungals Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmtals Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,

3.

einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienstals Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (§ 9 Abs. 1Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) entgegen § 9 Abs. 7 ausländischer Mediendiensteanbieter oder § 63 Abs. 4 Z 2 Radioveranstalter bereitstellt oder Abs. 5 anbietetdies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder

4.

entgegen einer gemäß § 56 in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oderzu bewirken.

5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

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