§ 5 AMD-G Erteilung der Zulassung

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 4 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 untersagt ist.

(7) Die Zulassung erlischt,

1.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Z 5);

2.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;

3.

durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

4.

durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

5.

durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 4 Z 2;

6.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(9) Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AMD-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AMD-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 5 AMD-G


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 AMD-G


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AMD-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AMD-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 AMD-G
§ 6 AMD-G