§ 16 TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer volljährigen, entscheidungsfähigen, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.

(2) Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(5) Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.

(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.

(7) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(8) Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 05.05.2023
(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer volljährigen, entscheidungsfähigen, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.

(2) Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(5) Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.

(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.

(7) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(8) Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.

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