§ 10 Oö. ROG 1994 § 10

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. InNeben den Raumordnungskataster sind die für die überörtliche Raumordnung wesentlichen Daten einschließlichräumlichen Informationen hat der in Raumordnungsprogrammen festgelegtenRaumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen aufzunehmender überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2015

(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. InNeben den Raumordnungskataster sind die für die überörtliche Raumordnung wesentlichen Daten einschließlichräumlichen Informationen hat der in Raumordnungsprogrammen festgelegtenRaumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen aufzunehmender überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

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