§ 18 V-SPG

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,

b)

die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,

c)

dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

d)

vorsätzlich Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht gemäß § 4 Abs. 2 gewährt oder beschafft, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

e)

die in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen nicht einhält,

f)

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, 4 erster Satz, 6 und 7 verstößt, Dienstnehmer trotz Untersagung gemäß § 11 Abs. 4 beschäftigt oder den in Verordnungen gemäß § 11 Abs. 8 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,

g)

einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

h)

den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gestellt wird.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,

b)

die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,

c)

dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

d)

vorsätzlich Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht gemäß § 4 Abs. 2 gewährt oder beschafft, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

e)

die in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen nicht einhält,

f)

gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, 4 erster Satz, 6 und 7 verstößt, Dienstnehmer trotz Untersagung gemäß § 11 Abs. 4 beschäftigt oder den in Verordnungen gemäß § 11 Abs. 8 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,

g)

einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

h)

den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gestellt wird.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013

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