§ 11 V-SPG

V-SPG - Sittenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen überlassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und durch eine nicht länger als eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in den Räumen des Bordells auch die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu durch den Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zulässig.

(3) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 ist verpflichtet, die Anzahl jener Personen, die im Bordell gewerbsmäßig Unzucht betreiben, sowie die eintretenden Änderungen unter Bekanntgabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes und Wohnortes unverzüglich der Behörde und der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(4) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 gilt auch hinsichtlich der in einem Bordell beschäftigten Dienstnehmer. Die Behörde hat die Beschäftigung von Dienstnehmern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht entscheidungsfähig sind oder die im § 6 Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu untersagen.

(5) Die Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bewilligung gemäß § 5 bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur für Personen, welche die im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund eintritt oder nachträglich bekannt wird.

(6) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 oder sein Vertreter (Abs. 5) hat während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein. Er ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Bordell stören oder als Zuhälter (Abs. 7) bekannt oder verdächtig sind, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

(7) Personen, die ihren Unterhalt zur Gänze oder zum Teil unmittelbar aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person zu gewinnen suchen, ist der Aufenthalt in einem Bordell untersagt.

(8) Die Behörde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Gesundheitsschutzes, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlichenfalls durch Verordnung weitere Vorschriften über den Betrieb des Bordells, insbesondere über die Betriebszeiten, die Betriebsführung, den Genuss von alkoholischen Getränken und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen (Hausordnung). Die Hausordnung ist durch Anschlag im Bordell kundzumachen und tritt mit dem Zeitpunkt des Anschlages in Kraft. Der Inhaber einer Bewilligung hat für den Anschlag eine geeignete Stelle zur Verfügung zu stellen. Der § 32 des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 24/2020

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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