§ 80 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
§ 80

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

(1) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf einen bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellten Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(3) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 und 2 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist diese in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(5) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) § 59 Oö. LVBG in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 beginnen. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist § 59 Oö. LVBG in der Fassung LGBl. Nr. 49/2005 weiterhin anzuwenden.

(7) § 15 Abs. 4 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 oder innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung aufweisen, erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2009
§ 80

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

(1) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf einen bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellten Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(3) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 und 2 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist diese in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(5) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) § 59 Oö. LVBG in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 beginnen. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist § 59 Oö. LVBG in der Fassung LGBl. Nr. 49/2005 weiterhin anzuwenden.

(7) § 15 Abs. 4 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 oder innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung aufweisen, erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

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