§ 55a Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen gemäß § 4 Abs. 4 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.

2.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes hat durch die Landesregierung nach Anhörung der Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.

3.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes beim Oö. Landesrechnungshof hat durch die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß.

4.

§ 6 Abs. 1 BMSVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete anzuwenden sind, keine Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers begründet wird, sondern die Beiträge direkt vom Land an die Betriebliche Vorsorgekasse überwiesen werden.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 1. Satz, 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend vom Abs. 1 Z 5 - § 6 Abs. 2 und 3 erster Satz BMSVG sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMSVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ treten die Begriffe „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form;

2.

die Betriebliche Vorsorgekasse für freie Dienstverhältnisse im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Abs. 1 Z 2 ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die §§ 1, 5, 6 Abs. 4, 7 Abs. 5 bis 7, 9, 10, 11 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden;

4.

für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 100/2011)

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 , § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetzjeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, LGBl. Nr. 93/2009121/2014, 121/201476/2021)

(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch die Bedienstete oder den Bediensteten. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice, durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013, 76/2021)

(7) Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus.

(Anm.: LGBl. Nr. 101/2003)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen gemäß § 4 Abs. 4 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.

2.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes hat durch die Landesregierung nach Anhörung der Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.

3.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes beim Oö. Landesrechnungshof hat durch die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß.

4.

§ 6 Abs. 1 BMSVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete anzuwenden sind, keine Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers begründet wird, sondern die Beiträge direkt vom Land an die Betriebliche Vorsorgekasse überwiesen werden.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 1. Satz, 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend vom Abs. 1 Z 5 - § 6 Abs. 2 und 3 erster Satz BMSVG sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMSVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ treten die Begriffe „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form;

2.

die Betriebliche Vorsorgekasse für freie Dienstverhältnisse im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Abs. 1 Z 2 ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die §§ 1, 5, 6 Abs. 4, 7 Abs. 5 bis 7, 9, 10, 11 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden;

4.

für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 100/2011)

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 , § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetzjeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, LGBl. Nr. 93/2009121/2014, 121/201476/2021)

(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch die Bedienstete oder den Bediensteten. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice, durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013, 76/2021)

(7) Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus.

(Anm.: LGBl. Nr. 101/2003)

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