§ 25b Oö. LVBG Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landesin einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden iststeht, kann auf Ansuchen eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 56/200, 121/20147)

(3) Das Ansuchen nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz oder

2.

eine Außerdienststellung nach § 30a Abs. 3 bzw. § 30c oder

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung oder

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(9) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2014

(1) Dem Vertragsbediensteten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landesin einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden iststeht, kann auf Ansuchen eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 56/200, 121/20147)

(3) Das Ansuchen nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz oder

2.

eine Außerdienststellung nach § 30a Abs. 3 bzw. § 30c oder

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung oder

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(9) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001)

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