§ 25 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2003 bis 31.12.9999

Durchführung polizeilicher Maßnahmen

(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.

(2) Sind mehrere der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zulässig und geeignet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, so ist jene Maßnahme anzuwenden, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird. Dabei ist die Verweisung und die Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort als die den Betroffenen stärker beeinträchtigende Maßnahme anzusehen.

(3) Der Betroffene ist von der Außerbetriebsetzung sowie von der Sicherstellung einer Sache unverzüglich zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, aus der Zahl, Art und Beschaffenheit abgenommener oder sichergestellter Sachen sowie der Grund der Maßnahme ersichtlich ist.

(4) Bei der Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort ist mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen vorzugehen. Die Person darf nur für die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer, keinesfalls jedoch länger als zwei Stunden in ihrer Freiheit beschränkt werden.

(5) Der Vollzug einer der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen ist einzustellen und die abgenommene oder sichergestellte Sache dem Betroffenen unverzüglich auszufolgen, sobald

a)

die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder

b)

sich herausstellt, daß durch die Maßnahme der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt werden kann.

(6) Auf abgenommene und sichergestellte Sachen findet § 7 Abs. 1 bis 4, auf abgenommene und sichergestellte Tiere überdies § 7 Abs. 6 bis 9 Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Tier handelt, ist die Aufforderung, eine abgenommene oder sichergestellte Sache zu übernehmen (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz), an den Eigentümer zu richten.

(7) Die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.

(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.

Stand vor dem 04.09.2003

In Kraft vom 17.09.1976 bis 04.09.2003

Durchführung polizeilicher Maßnahmen

(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.

(2) Sind mehrere der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zulässig und geeignet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, so ist jene Maßnahme anzuwenden, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird. Dabei ist die Verweisung und die Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort als die den Betroffenen stärker beeinträchtigende Maßnahme anzusehen.

(3) Der Betroffene ist von der Außerbetriebsetzung sowie von der Sicherstellung einer Sache unverzüglich zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, aus der Zahl, Art und Beschaffenheit abgenommener oder sichergestellter Sachen sowie der Grund der Maßnahme ersichtlich ist.

(4) Bei der Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort ist mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen vorzugehen. Die Person darf nur für die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer, keinesfalls jedoch länger als zwei Stunden in ihrer Freiheit beschränkt werden.

(5) Der Vollzug einer der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen ist einzustellen und die abgenommene oder sichergestellte Sache dem Betroffenen unverzüglich auszufolgen, sobald

a)

die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder

b)

sich herausstellt, daß durch die Maßnahme der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt werden kann.

(6) Auf abgenommene und sichergestellte Sachen findet § 7 Abs. 1 bis 4, auf abgenommene und sichergestellte Tiere überdies § 7 Abs. 6 bis 9 Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Tier handelt, ist die Aufforderung, eine abgenommene oder sichergestellte Sache zu übernehmen (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz), an den Eigentümer zu richten.

(7) Die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.

(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.

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