§ 17 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an eigenberechtigtevolljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Für die Ausübung der Prostitution durch die Inhaberin der Bordellbewilligung selbst ist keine mietweise Raumüberlassung erforderlich.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1) muß während der Betriebszeiten im Bordell anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.

(5) Verboten ist:

a)

das persönliche Anwerben von Besuchern vom Bordell aus und

b)

die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für das Bordell sowie die Werbung für das Bordell an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportanlagen, Bahnhöfe oder Haltestellen.

(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.

(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.

(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an eigenberechtigtevolljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Für die Ausübung der Prostitution durch die Inhaberin der Bordellbewilligung selbst ist keine mietweise Raumüberlassung erforderlich.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1) muß während der Betriebszeiten im Bordell anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.

(5) Verboten ist:

a)

das persönliche Anwerben von Besuchern vom Bordell aus und

b)

die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für das Bordell sowie die Werbung für das Bordell an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportanlagen, Bahnhöfe oder Haltestellen.

(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.

(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.

(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen erlassen.

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