§ 19 Stmk. BauG Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. 1.Ziffer einsNeu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,);
  2. 2.Ziffer 2Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
  3. 3.Ziffer 3die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  4. 4.Ziffer 4Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
  5. 5.Ziffer 5Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen auf Freiflächen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;
  6. 6.Ziffer 6Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  7. 7.Ziffer 7die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  8. 8.Ziffer 8Projekte gemäß § 22 Abs. 6.Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2003LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 27/2008LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 49/2010LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 78/2012LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 29/2014LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 11/2020LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 91/2021LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 73/2023LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 15.07.2023 bis 26.02.2026

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. 1.Ziffer einsNeu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,);
  2. 2.Ziffer 2Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
  3. 3.Ziffer 3die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  4. 4.Ziffer 4Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
  5. 5.Ziffer 5Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen auf Freiflächen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;
  6. 6.Ziffer 6Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  7. 7.Ziffer 7die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  8. 8.Ziffer 8Projekte gemäß § 22 Abs. 6.Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2003LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 27/2008LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 49/2010LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 78/2012LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 29/2014LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 11/2020LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 91/2021LGBl. Nr. 73/2023, LGBl. Nr. 73/2023LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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