§ 55 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

b)

Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;

c)

gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;

d)

Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 2 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;

e)

die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;

f)

eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;

g)

Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

h)

Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;

i)

die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;

j)

Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

k)

Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;

l)

Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;

m)

Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;

n)

Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

b)

Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;

c)

gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;

d)

Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 2 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;

e)

die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;

f)

eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;

g)

Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

h)

Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;

i)

die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;

j)

Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

k)

Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;

l)

Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;

m)

Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;

n)

Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017

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