§ 38 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a)

für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b)

die Ausführung der Baubewilligung, der Entscheidung über die Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; und

c)

die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauherr den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(3) Die Behörde hat, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dem Österreichischen Institut für Bautechnik als Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu berichten über:

a)

Unfälle, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden;

b)

den begründeten Verdacht von Übertretungen nach § 36 Abs. 1 lit. a bis g des Bauproduktegesetzes (unzulässiges Inverkehrbringen oder Kennzeichnen von Bauprodukten).

(4) Wenn die Behörde sich gemäß § 29 Abs. 6 dritter Satz eine Überprüfung vorbehalten hat, hat der Bauherr sie so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die vorbehaltene Überprüfung durchführen kann. Die Behörde hat eine solche Überprüfung innerhalb einer Woche nach der Verständigung durchzuführen, widrigenfalls die weitere Bauausführung nicht mehr behindert ist.

(5) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 4 Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des Baugrundstückes und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.

(6) Der Eigentümer des Baugrundstückes oder der betroffenen Anlage sowie der sonst darüber Verfügungsberechtigte sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme nach Abs. 5 sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 5 mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 11/2014, 47/2017

In Kraft seit 12.07.2017 bis 31.12.9999
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