§ 54 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 38 Abs. 5 sowie §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 3, 47 Abs. 2 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 5) und der Zwangsbefugnisse (§ 53) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 29/2011, 47/2017, 41/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 12.07.2017 bis 31.12.2022
Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 38 Abs. 5 sowie §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 3, 47 Abs. 2 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 5) und der Zwangsbefugnisse (§ 53) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 29/2011, 47/2017, 41/2022

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