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(1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
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Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt. (3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind jedenfalls freisofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
(4) Weiters sind folgende Bauvorhaben frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
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(5) Schließlich sind Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauersoweit eine Verordnung der Bauausführung freiGemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz anderes bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 47/2017, 78/2017, 64/2019, 21/2025
(1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
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Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt. (3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind jedenfalls freisofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
(4) Weiters sind folgende Bauvorhaben frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
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(5) Schließlich sind Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauersoweit eine Verordnung der Bauausführung freiGemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz anderes bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 47/2017, 78/2017, 64/2019, 21/2025