§ 20 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsBauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen sowie für Bauvorhaben nach den Abs. 2 bis 6.Bauvorhaben (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen sowie für Bauvorhaben nach den Absatz 2 bis 6.
  2. (2)Absatz 2Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
    1. a)Litera adie Anlage in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl. eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 0,30 m parallel dazu angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
    2. b)Litera bim Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz anderes bestimmt.

  1. (3)Absatz 3Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
  2. (4)Absatz 4Folgende Bauvorhaben sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
    1. a)Litera aAnlagen zur Gartengestaltung wie Steingärten, Hochbeete, Grillkamine u.dgl.;
    2. b)Litera bKinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen.
  3. (5)Absatz 5Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung sind frei.
  4. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen frei sind, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 47/2017, 78/2017, 64/2019, 21/2025

In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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