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(1) FolgendeWeiters sind folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die § 26 §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmtbestimmen:
1. |
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a) |
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b) | in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 5, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn | |||||||||
2. |
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3. | die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende | |||||||||
a) |
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b) |
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| die | |||||||||
a) |
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b) | Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; | |||||||||
c) | Senkgruben; | |||||||||
5. | die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten; | |||||||||
6. | die Herstellung von | |||||||||
7. | die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windkraftanlagen; | |||||||||
7a. | die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen, | |||||||||
a) | soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder | |||||||||
b) | soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen; | |||||||||
8. | die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter; | |||||||||
9. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden | |||||||||
9a. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke; | |||||||||
9b. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu | |||||||||
10. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²; | |||||||||
11. | die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden; | |||||||||
12. | der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf; | |||||||||
13. | Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen; | |||||||||
14. | Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; | |||||||||
15. | die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2002, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021) |
(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 36/2008)
(2) § 24 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt zusätzlich § 28 Abs. 1 Z 4 sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2 nicht unter eine Ausnahme des § 3 Abs. 2 fallen.
(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
1. | bei Bauvorhaben | |||||||||
a) | nach | |||||||||
b) | nach | |||||||||
jeweils zusätzlich mit der schriftlichen Bestätigung der Planverfasserin oder des Planverfassers; | ||||||||||
2. | bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z | |||||||||
3. | bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 | |||||||||
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(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(1) FolgendeWeiters sind folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die § 26 §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmtbestimmen:
1. |
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a) |
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b) | in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 5, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn | |||||||||
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3. | die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende | |||||||||
a) |
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b) |
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| die | |||||||||
a) |
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b) | Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; | |||||||||
c) | Senkgruben; | |||||||||
5. | die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten; | |||||||||
6. | die Herstellung von | |||||||||
7. | die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windkraftanlagen; | |||||||||
7a. | die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen, | |||||||||
a) | soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder | |||||||||
b) | soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen; | |||||||||
8. | die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter; | |||||||||
9. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden | |||||||||
9a. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke; | |||||||||
9b. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu | |||||||||
10. | die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²; | |||||||||
11. | die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden; | |||||||||
12. | der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf; | |||||||||
13. | Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen; | |||||||||
14. | Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; | |||||||||
15. | die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2002, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021) |
(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 36/2008)
(2) § 24 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt zusätzlich § 28 Abs. 1 Z 4 sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2 nicht unter eine Ausnahme des § 3 Abs. 2 fallen.
(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
1. | bei Bauvorhaben | |||||||||
a) | nach | |||||||||
b) | nach | |||||||||
jeweils zusätzlich mit der schriftlichen Bestätigung der Planverfasserin oder des Planverfassers; | ||||||||||
2. | bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z | |||||||||
3. | bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 | |||||||||
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(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)