§ 28 Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
    3. 3.Ziffer 3die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer eins- soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt;
    2. 2.Ziffer 2beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 Wohnungseigentumsgesetz, des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 handelt;beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz, des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des Paragraph 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002 handelt;
    3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (§ 31 Abs. 1);ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (Paragraph 31, Absatz eins,);
    4. 4.Ziffer 4der Bauplan in zweifacher Ausfertigung; eine Ausfertigung genügt, wenn der Behörde ein digitaler Plan im maximalen Planformat DIN A3 übermittelt wird;
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der ausreichenden Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013;der Nachweis der ausreichenden Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013;
    6. 6.Ziffer 6soweit erforderlich ein Energieausweis ohne technischen Anhang (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);soweit erforderlich ein Energieausweis ohne technischen Anhang (Paragraph 36, Oö. Bautechnikgesetz 2013);
    7. 7.Ziffer 7soweit erforderlich ein Nachweis über die Prüfung des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 21/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 21/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021)
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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