§ 66 KDV 1967 Vergütungen für Gutachten

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

1.

für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von

a)

Omnibussen

64 €

b)

nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

32 €

c)

Krafträdern oder Anhängern

16 €

2.

bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines

a)

Omnibusses

32 €

b)

nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

6 €

c)

Kraftrades oder Anhängers

4 €

3.

für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über

a)

einen Omnibus

26 €

b)

einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

10 €

c)

ein Kraftrad oder einen Anhänger

10 €

4.

für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach

a)

den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG

64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b)

der Richtlinie 92/61/EWG

32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)

5.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

a)

wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde

64 €

b)

wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde

12 €

6.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie

64 €

7.

für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt

a)

als Fahrschullehrer je Klasse

100 €

b)

als Fahrlehrer je Klasse

79 €

8.

für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen

50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 23.08.2012 bis 30.06.2019

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

1.

für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von

a)

Omnibussen

64 €

b)

nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

32 €

c)

Krafträdern oder Anhängern

16 €

2.

bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines

a)

Omnibusses

32 €

b)

nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

6 €

c)

Kraftrades oder Anhängers

4 €

3.

für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über

a)

einen Omnibus

26 €

b)

einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

10 €

c)

ein Kraftrad oder einen Anhänger

10 €

4.

für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach

a)

den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG

64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b)

der Richtlinie 92/61/EWG

32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)

5.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

a)

wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde

64 €

b)

wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde

12 €

6.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie

64 €

7.

für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt

a)

als Fahrschullehrer je Klasse

100 €

b)

als Fahrlehrer je Klasse

79 €

8.

für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen

50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten