§ 1 KDV 1967 Massen und Abmessungen von Fahrzeugen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31 zu erfolgen.

(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinnebei der Richtlinie 97/27/EG überÜberprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die Massen undfür die Bestimmung der größten Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängernnicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:

1.

seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daßdass der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,

2.

an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,

3.

Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, daßdass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG, ABl.ECE-Regelung Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77,46 entspricht,

4.

Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,

5.

aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,

6.

Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

7.

Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,

8.

bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

9.

einziehbare Stufen.,

10.

Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Abs. 1 hinsichtlich der am Fahrzeug oder an der Ladung angebrachten Zollsiegel und ihrer Anbringungs- und Schutzvorrichtungen sinngemäß.

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 08.09.1999 bis 17.11.2014

(1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31 zu erfolgen.

(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinnebei der Richtlinie 97/27/EG überÜberprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die Massen undfür die Bestimmung der größten Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängernnicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:

1.

seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daßdass der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,

2.

an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,

3.

Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, daßdass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG, ABl.ECE-Regelung Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77,46 entspricht,

4.

Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,

5.

aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,

6.

Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

7.

Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,

8.

bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

9.

einziehbare Stufen.,

10.

Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Abs. 1 hinsichtlich der am Fahrzeug oder an der Ladung angebrachten Zollsiegel und ihrer Anbringungs- und Schutzvorrichtungen sinngemäß.

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