(Anm.: Abs. 5b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)Anmerkung, Absatz 5 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der durch die Mitte des Lenkrades gehenden, zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;der Abstand der vordersten Punkte der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht von den vordersten Punkten des Fahrzeuges darf 50 cm nur überschreiten, wenn die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens 15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der durch die Mitte des Lenkrades gehenden, zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
15° bis zu einem Horizontalwinkel von mindestens 10° zur Längsmittelebene und von mindestens 80° nach außen von vorne sichtbar sind;
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