§ 62a EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.Absatz eins, gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.
  3. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  4. (2)Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • Strichaufzählungwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurdenwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
    • Strichaufzählungfür geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 30.12.2014 bis 30.12.2016
  1. (1)Absatz einsHat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.Absatz eins, gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.
  3. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  4. (2)Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • Strichaufzählungwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurdenwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
    • Strichaufzählungfür geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten