§ 18 BWG Bedeutende Zweigstellen

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,;

2.

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquiditätsystemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inlandin Österreich auswirken würde undkönnte;

3.

die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 20062013/4836/EGEU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 20062013/4836/EGEU zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a116 der Richtlinie 20062013/4836/EGEU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013

(1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,;

2.

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquiditätsystemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inlandin Österreich auswirken würde undkönnte;

3.

die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 20062013/4836/EGEU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 20062013/4836/EGEU zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a116 der Richtlinie 20062013/4836/EGEU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

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