§ 18d BThPG Erhöhung des Ruhegenusses

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.2012

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

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