§ 18d BThPG Erhöhung des Ruhegenusses

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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