§ 20a BSVG Aufzeichnungspflicht

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

(23. Nov. Einnahmen aus Dienstleistungen, BGBl. I Nr. 176/1999die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, Z. 4) - 1. 8. 1999; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 1d) - 1. 1. 2001und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004

Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

(23. Nov. Einnahmen aus Dienstleistungen, BGBl. I Nr. 176/1999die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, Z. 4) - 1. 8. 1999; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 1d) - 1. 1. 2001und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

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